Lebensversicherung: So vermeiden Sie Verluste bei verspäteter Meldung
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Qualitativ geprüfter InhaltFür diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Verspätete Meldung Wettlauf ums Erbe: Wenn die Lebensversicherung nicht zahlt
Von Leon BenschAktualisiert am 19.04.2025 – 08:11 UhrLesedauer: 5 Min.
Eltern mit ihren erwachsenen Kindern: Ein Schenkungsvertrag kann eine Lebensversicherung für Angehörige zusätzlich absichern. (Quelle: shapecharge)
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Ein Todesfall ist ein schwerer Einschnitt – doch Versicherungen nehmen darauf keine Rücksicht. Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, sollte die Folgen einer verspäteten Meldung kennen.
Ein Todesfall ist ein schwerer Einschnitt – doch Versicherungen nehmen darauf keine Rücksicht. Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, sollte die Folgen einer verspäteten Meldung kennen.
InhaltsverzeichnisWer bekommt das Geld aus einer Lebensversicherung?Wann Erben trotzdem noch eingreifen könnenWarum der Zufall eine Rolle spieltBesonders heikel: Der Ex-Partner ist noch drinWarum ein Schenkungsvertrag sinnvoll istWie man Streit vermeiden kannFazit: Wer zu spät kommt, kann leer ausgehen
InhaltsverzeichnisWer bekommt das Geld aus einer Lebensversicherung?Wann Erben trotzdem noch eingreifen könnenWarum der Zufall eine Rolle spieltBesonders heikel: Der Ex-Partner ist noch drinWarum ein Schenkungsvertrag sinnvoll istWie man Streit vermeiden kannFazit: Wer zu spät kommt, kann leer ausgehen
Wer stirbt, hinterlässt oft nicht nur Trauer, sondern auch Verträge – darunter mitunter eine Kapitallebensversicherung oder eine Risikolebensversicherung. Für Angehörige kann das eine gute Nachricht sein: Denn mit dem Tod der versicherten Person wird in der Regel eine Versicherungssumme fällig – oft mehrere zehntausend Euro. Doch Vorsicht: Wer zu lange wartet, den Todesfall bei der Versicherung zu melden, kann das Geld im schlimmsten Fall verlieren.
Wer stirbt, hinterlässt oft nicht nur Trauer, sondern auch Verträge – darunter mitunter eine Kapitallebensversicherung oder eine Risikolebensversicherung. Für Angehörige kann das eine gute Nachricht sein: Denn mit dem Tod der versicherten Person wird in der Regel eine Versicherungssumme fällig – oft mehrere zehntausend Euro. Doch Vorsicht: Wer zu lange wartet, den Todesfall bei der Versicherung zu melden, kann das Geld im schlimmsten Fall verlieren.
Wer bekommt das Geld aus einer Lebensversicherung?
In vielen Fällen hat die verstorbene Person in ihrer Lebensversicherung eine bestimmte Person als Bezugsberechtigten eingetragen. Das ist jemand, der im Todesfall das Geld direkt von der Versicherung erhalten soll – unabhängig davon, wer gesetzlich erbt. Das kann der aktuelle Ehepartner sein, aber auch eine frühere Lebensgefährtin, ein Kind, ein guter Freund – oder auch eine völlig fremde Person. Entscheidend ist: Die Person, die in der Police steht, hat im Zweifel zuerst Anspruch auf das Geld.
In vielen Fällen hat die verstorbene Person in ihrer Lebensversicherung eine bestimmte Person als Bezugsberechtigten eingetragen. Das ist jemand, der im Todesfall das Geld direkt von der Versicherung erhalten soll – unabhängig davon, wer gesetzlich erbt. Das kann der aktuelle Ehepartner sein, aber auch eine frühere Lebensgefährtin, ein Kind, ein guter Freund – oder auch eine völlig fremde Person. Entscheidend ist: Die Person, die in der Police steht, hat im Zweifel zuerst Anspruch auf das Geld.
Wann Erben trotzdem noch eingreifen können
Die Erben treten rechtlich gesehen in die Verträge der oder des Verstorbenen ein. Sie übernehmen also auch den Lebensversicherungsvertrag. Und das kann ein Vorteil sein – aber nur, wenn sie schnell sind: Solange die Versicherung dem Bezugsberechtigten das Geld noch nicht zugesagt hat, können die Erben dieses sogenannte Schenkungsversprechen widerrufen (mehr dazu weiter unten).
Die Erben treten rechtlich gesehen in die Verträge der oder des Verstorbenen ein. Sie übernehmen also auch den Lebensversicherungsvertrag. Und das kann ein Vorteil sein – aber nur, wenn sie schnell sind: Solange die Versicherung dem Bezugsberechtigten das Geld noch nicht zugesagt hat, können die Erben dieses sogenannte Schenkungsversprechen widerrufen (mehr dazu weiter unten).
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Damit geht das Geld dann doch an den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Aber: Haben die Erben den Todesfall zu spät gemeldet und hat die Versicherung dem Bezugsberechtigten bereits Bescheid gegeben, ist der Widerruf meist nicht mehr möglich. Dann bleibt der Erbe außen vor.
Damit geht das Geld dann doch an den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Aber: Haben die Erben den Todesfall zu spät gemeldet und hat die Versicherung dem Bezugsberechtigten bereits Bescheid gegeben, ist der Widerruf meist nicht mehr möglich. Dann bleibt der Erbe außen vor.
Warum der Zufall eine Rolle spielt
Es kommt also darauf an, wer schneller ist: Die Versicherung mit ihrer Nachricht an den Bezugsberechtigten – oder die Erben mit ihrem Widerruf. Und dieser „Wettlauf“ entscheidet, wer das Geld bekommt. Das wirkt unfair – ist aber gängige Praxis. Gerade deshalb ist es für die Erben wichtig, so schnell wie möglich nach dem Tod die Versicherung zu informieren und zu prüfen, wer als Bezugsberechtigter in der Police genannt ist.
Es kommt also darauf an, wer schneller ist: Die Versicherung mit ihrer Nachricht an den Bezugsberechtigten – oder die Erben mit ihrem Widerruf. Und dieser „Wettlauf“ entscheidet, wer das Geld bekommt. Das wirkt unfair – ist aber gängige Praxis. Gerade deshalb ist es für die Erben wichtig, so schnell wie möglich nach dem Tod die Versicherung zu informieren und zu prüfen, wer als Bezugsberechtigter in der Police genannt ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass der „Wettlauf“ nur möglich ist, solange die Versicherung den Bezugsberechtigten noch nicht informiert und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass der „Wettlauf“ nur möglich ist, solange die Versicherung den Bezugsberechtigten noch nicht informiert und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt hat.
Besonders heikel: Der Ex-Partner ist noch drin
Ein typischer Fall: Nach einer Scheidung wird vergessen, den Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung zu ändern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ex-Partner trotzdem das Geld bekommt – selbst dann, wenn er nur als „Ehegatte“ und nicht namentlich genannt ist. Denn laut Gericht denkt der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss meist an die aktuelle Beziehung – und nicht an eine mögliche zukünftige Ehe.
Ein typischer Fall: Nach einer Scheidung wird vergessen, den Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung zu ändern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ex-Partner trotzdem das Geld bekommt – selbst dann, wenn er nur als „Ehegatte“ und nicht namentlich genannt ist. Denn laut Gericht denkt der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss meist an die aktuelle Beziehung – und nicht an eine mögliche zukünftige Ehe.
Das bedeutet: Wer nach einer Trennung nicht aktiv wird, riskiert, dass der neue Partner leer ausgeht. Denn der müsste dann nach dem Tod das Schenkungsversprechen gegenüber dem oder der Ex widerrufen – wenn er oder sie es überhaupt rechtzeitig erfährt. Und selbst dann drohen langwierige Gerichtsverfahren, wenn etwa über die sogenannte ehebedingte Zuwendung gestritten wird – also die Frage, ob das Geld wirklich als Geschenk gedacht war.
Das bedeutet: Wer nach einer Trennung nicht aktiv wird, riskiert, dass der neue Partner leer ausgeht. Denn der müsste dann nach dem Tod das Schenkungsversprechen gegenüber dem oder der Ex widerrufen – wenn er oder sie es überhaupt rechtzeitig erfährt. Und selbst dann drohen langwierige Gerichtsverfahren, wenn etwa über die sogenannte ehebedingte Zuwendung gestritten wird – also die Frage, ob das Geld wirklich als Geschenk gedacht war.
Warum ein Schenkungsvertrag sinnvoll ist
Ein Schenkungsvertrag kann bei Lebensversicherungen für Klarheit sorgen – und späteren Ärger verhindern. Denn wenn der Versicherungsnehmer möchte, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod sicher das Geld aus der Versicherung bekommt, reicht es oft nicht, diese Person einfach nur als Bezugsberechtigte in der Police einzutragen.
Ein Schenkungsvertrag kann bei Lebensversicherungen für Klarheit sorgen – und späteren Ärger verhindern. Denn wenn der Versicherungsnehmer möchte, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod sicher das Geld aus der Versicherung bekommt, reicht es oft nicht, diese Person einfach nur als Bezugsberechtigte in der Police einzutragen.
Rechtlich gesehen ist die Einsetzung eines Bezugsberechtigten eine Art Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Doch dieses Versprechen ist nur dann wirksam, wenn es entweder notariell beurkundet oder vollzogen wird. Und dieser „Vollzug“ passiert erst, wenn die Versicherung den Bezugsberechtigten offiziell informiert – und dieser das Geschenk annimmt. Davor kann es widerrufen werden – zum Beispiel durch die Erben.
Rechtlich gesehen ist die Einsetzung eines Bezugsberechtigten eine Art Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Doch dieses Versprechen ist nur dann wirksam, wenn es entweder notariell beurkundet oder vollzogen wird. Und dieser „Vollzug“ passiert erst, wenn die Versicherung den Bezugsberechtigten offiziell informiert – und dieser das Geschenk annimmt. Davor kann es widerrufen werden – zum Beispiel durch die Erben.
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Wer also auf Nummer sicher gehen will, dass das Geld auch tatsächlich an die gewünschte Person geht, sollte zusätzlich zur Bezugsberechtigung einen Schenkungsvertrag aufsetzen. Das macht den Willen des Versicherungsnehmers unmissverständlich – und kann spätere Streitigkeiten mit den Erben verhindern.
Wer also auf Nummer sicher gehen will, dass das Geld auch tatsächlich an die gewünschte Person geht, sollte zusätzlich zur Bezugsberechtigung einen Schenkungsvertrag aufsetzen. Das macht den Willen des Versicherungsnehmers unmissverständlich – und kann spätere Streitigkeiten mit den Erben verhindern.
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Sollte der Schenkungsvertrag notariell beglaubigt werden? Ja, im Idealfall schon. Denn wenn der Vertrag notariell beurkundet ist, ist er sofort wirksam – auch ohne dass die Versicherung noch jemanden informiert oder der Beschenkte aktiv werden muss. Damit entfällt die rechtliche Grauzone, in der sich Erben noch einmischen könnten. Der Beschenkte hat dann einen klaren Anspruch – und die Erben keine Möglichkeit mehr, das zu kippen.
Sollte der Schenkungsvertrag notariell beglaubigt werden? Ja, im Idealfall schon. Denn wenn der Vertrag notariell beurkundet ist, ist er sofort wirksam – auch ohne dass die Versicherung noch jemanden informiert oder der Beschenkte aktiv werden muss. Damit entfällt die rechtliche Grauzone, in der sich Erben noch einmischen könnten. Der Beschenkte hat dann einen klaren Anspruch – und die Erben keine Möglichkeit mehr, das zu kippen.
Wie man Streit vermeiden kann
Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, sollte bereits zu Lebzeiten Folgendes beachten:
Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, sollte bereits zu Lebzeiten Folgendes beachten:
Vorsorge durch klare Regelungen. Falls Sie eine bestimmte Person als Begünstigten absichern möchten, können Sie dies in einem Testament festhalten oder einen notariellen Schenkungsvertrag abschließen. So verhindern Sie, dass Erben nachträglich das Bezugsrecht anfechten oder widerrufen.Notarieller Schenkungsvertrag als einseitige Erklärung. Alternativ können Sie als Versicherungsnehmer auch allein tätig werden: Sie schließen einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag mit sich selbst ab und handeln dabei gleichzeitig als Vertreter des Bezugsberechtigten. Auch das ist rechtlich zulässig – sofern der Vertrag notariell beglaubigt wird.Bedingtes Vermächtnis im Testament. Eine weitere Option ist die Aufnahme eines sogenannten bedingten Vermächtnisses im Testament. Dieses verpflichtet die Erben dazu, dem ursprünglich vorgesehenen Bezugsberechtigten die Versicherungssumme auszuzahlen – selbst dann, wenn das Bezugsrecht widerrufen wurde. So bleibt Ihr letzter Wille gewahrt.Unwiderrufliches Bezugsrecht im Versicherungsvertrag festlegen. Schon bei Vertragsabschluss können Sie außerdem festlegen, dass das Bezugsrecht für eine bestimmte Person unwiderruflich ist. Diese Klausel verhindert, dass Sie als Versicherungsnehmer oder Ihre Erben das Bezugsrecht später einfach ändern oder aufheben.Bezugsberechtigungen regelmäßig überprüfen. Insbesondere nach wichtigen Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes sollten Sie Ihre Versicherungsverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass die gewünschte Person im Ernstfall die Versicherungssumme erhält.Dokumente griffbereit halten. Hinterlegen Sie eine Kopie Ihrer Versicherungspolice sowie eine schriftliche Übersicht der wichtigsten Fristen und Kontaktdaten der Versicherung an einem gut zugänglichen Ort. Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, wo sie diese Unterlagen im Ernstfall finden.Schnell handeln im Ernstfall. Falls Sie als Erbe oder Bezugsberechtigter vom Tod des Versicherungsnehmers erfahren, sollten Sie umgehend die Versicherung informieren. Sammeln Sie alle benötigten Unterlagen wie Sterbeurkunde und Versicherungsvertrag, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.
Fazit: Wer zu spät kommt, kann leer ausgehen
Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass Erben oder Bezugsberechtigte in einen Wettlauf mit der Zeit geraten. Wer zuerst bei der Versicherung seinen Anspruch anmeldet, hat die besseren Karten. Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Sie schon zu Lebzeiten klare Regelungen treffen und Ihre Angehörigen über alle wichtigen Versicherungsdetails informieren.
Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass Erben oder Bezugsberechtigte in einen Wettlauf mit der Zeit geraten. Wer zuerst bei der Versicherung seinen Anspruch anmeldet, hat die besseren Karten. Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Sie schon zu Lebzeiten klare Regelungen treffen und Ihre Angehörigen über alle wichtigen Versicherungsdetails informieren.
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Tipp für Bezugsberechtigte: Nicht nur Erben, auch Bezugsberechtigte sollten nicht zögern. Wer erfährt, dass er in einer Lebensversicherung genannt ist, sollte sofort die Versicherung kontaktieren und sich offiziell bestätigen lassen, dass er anspruchsberechtigt ist. Wenn die Versicherung dann zögert oder zu spät informiert – und die Erben inzwischen widersprochen haben –, müssen sich Bezugsberechtigte auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen einstellen.
Tipp für Bezugsberechtigte: Nicht nur Erben, auch Bezugsberechtigte sollten nicht zögern. Wer erfährt, dass er in einer Lebensversicherung genannt ist, sollte sofort die Versicherung kontaktieren und sich offiziell bestätigen lassen, dass er anspruchsberechtigt ist. Wenn die Versicherung dann zögert oder zu spät informiert – und die Erben inzwischen widersprochen haben –, müssen sich Bezugsberechtigte auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen einstellen.
Verwendete Quellendatev-magazin.de: „Wettlauf mit den Bezugsberechtigten“erbrechtsiegen.de: „Lebensversicherung – Widerruf der Übermittlung eines Schenkungsangebots durch Erben“versicherungsbote.de: „Lebensversicherung: Die Tücken im Bezugsrecht“Quellen anzeigen
Verwendete Quellendatev-magazin.de: „Wettlauf mit den Bezugsberechtigten“erbrechtsiegen.de: „Lebensversicherung – Widerruf der Übermittlung eines Schenkungsangebots durch Erben“versicherungsbote.de: „Lebensversicherung: Die Tücken im Bezugsrecht“Quellen anzeigen
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Ein Todesfall ist ein schwerer Einschnitt – doch Versicherungen nehmen darauf keine Rücksicht. Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, sollte die Folgen einer verspäteten Meldung kennen.
Wer stirbt, hinterlässt oft nicht nur Trauer, sondern auch Verträge – darunter mitunter eine Kapitallebensversicherung oder eine Risikolebensversicherung. Für Angehörige kann das eine gute Nachricht sein: Denn mit dem Tod der versicherten Person wird in der Regel eine Versicherungssumme fällig – oft mehrere zehntausend Euro. Doch Vorsicht: Wer zu lange wartet, den Todesfall bei der Versicherung zu melden, kann das Geld im schlimmsten Fall verlieren.
In vielen Fällen hat die verstorbene Person in ihrer Lebensversicherung eine bestimmte Person als Bezugsberechtigten eingetragen. Das ist jemand, der im Todesfall das Geld direkt von der Versicherung erhalten soll – unabhängig davon, wer gesetzlich erbt. Das kann der aktuelle Ehepartner sein, aber auch eine frühere Lebensgefährtin, ein Kind, ein guter Freund – oder auch eine völlig fremde Person. Entscheidend ist: Die Person, die in der Police steht, hat im Zweifel zuerst Anspruch auf das Geld.
Die Erben treten rechtlich gesehen in die Verträge der oder des Verstorbenen ein. Sie übernehmen also auch den Lebensversicherungsvertrag. Und das kann ein Vorteil sein – aber nur, wenn sie schnell sind: Solange die Versicherung dem Bezugsberechtigten das Geld noch nicht zugesagt hat, können die Erben dieses sogenannte Schenkungsversprechen widerrufen (mehr dazu weiter unten).
Damit geht das Geld dann doch an den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Aber: Haben die Erben den Todesfall zu spät gemeldet und hat die Versicherung dem Bezugsberechtigten bereits Bescheid gegeben, ist der Widerruf meist nicht mehr möglich. Dann bleibt der Erbe außen vor.
Es kommt also darauf an, wer schneller ist: Die Versicherung mit ihrer Nachricht an den Bezugsberechtigten – oder die Erben mit ihrem Widerruf. Und dieser „Wettlauf“ entscheidet, wer das Geld bekommt. Das wirkt unfair – ist aber gängige Praxis. Gerade deshalb ist es für die Erben wichtig, so schnell wie möglich nach dem Tod die Versicherung zu informieren und zu prüfen, wer als Bezugsberechtigter in der Police genannt ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass der „Wettlauf“ nur möglich ist, solange die Versicherung den Bezugsberechtigten noch nicht informiert und die Versicherungssumme noch nicht ausgezahlt hat.
Ein typischer Fall: Nach einer Scheidung wird vergessen, den Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung zu ändern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ex-Partner trotzdem das Geld bekommt – selbst dann, wenn er nur als „Ehegatte“ und nicht namentlich genannt ist. Denn laut Gericht denkt der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss meist an die aktuelle Beziehung – und nicht an eine mögliche zukünftige Ehe.
Das bedeutet: Wer nach einer Trennung nicht aktiv wird, riskiert, dass der neue Partner leer ausgeht. Denn der müsste dann nach dem Tod das Schenkungsversprechen gegenüber dem oder der Ex widerrufen – wenn er oder sie es überhaupt rechtzeitig erfährt. Und selbst dann drohen langwierige Gerichtsverfahren, wenn etwa über die sogenannte ehebedingte Zuwendung gestritten wird – also die Frage, ob das Geld wirklich als Geschenk gedacht war.
Ein Schenkungsvertrag kann bei Lebensversicherungen für Klarheit sorgen – und späteren Ärger verhindern. Denn wenn der Versicherungsnehmer möchte, dass eine bestimmte Person nach seinem Tod sicher das Geld aus der Versicherung bekommt, reicht es oft nicht, diese Person einfach nur als Bezugsberechtigte in der Police einzutragen.
Rechtlich gesehen ist die Einsetzung eines Bezugsberechtigten eine Art Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Doch dieses Versprechen ist nur dann wirksam, wenn es entweder notariell beurkundet oder vollzogen wird. Und dieser „Vollzug“ passiert erst, wenn die Versicherung den Bezugsberechtigten offiziell informiert – und dieser das Geschenk annimmt. Davor kann es widerrufen werden – zum Beispiel durch die Erben.
Wer also auf Nummer sicher gehen will, dass das Geld auch tatsächlich an die gewünschte Person geht, sollte zusätzlich zur Bezugsberechtigung einen Schenkungsvertrag aufsetzen. Das macht den Willen des Versicherungsnehmers unmissverständlich – und kann spätere Streitigkeiten mit den Erben verhindern.
Sollte der Schenkungsvertrag notariell beglaubigt werden? Ja, im Idealfall schon. Denn wenn der Vertrag notariell beurkundet ist, ist er sofort wirksam – auch ohne dass die Versicherung noch jemanden informiert oder der Beschenkte aktiv werden muss. Damit entfällt die rechtliche Grauzone, in der sich Erben noch einmischen könnten. Der Beschenkte hat dann einen klaren Anspruch – und die Erben keine Möglichkeit mehr, das zu kippen.
Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, sollte bereits zu Lebzeiten Folgendes beachten:
Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass Erben oder Bezugsberechtigte in einen Wettlauf mit der Zeit geraten. Wer zuerst bei der Versicherung seinen Anspruch anmeldet, hat die besseren Karten. Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Sie schon zu Lebzeiten klare Regelungen treffen und Ihre Angehörigen über alle wichtigen Versicherungsdetails informieren.
Tipp für Bezugsberechtigte: Nicht nur Erben, auch Bezugsberechtigte sollten nicht zögern. Wer erfährt, dass er in einer Lebensversicherung genannt ist, sollte sofort die Versicherung kontaktieren und sich offiziell bestätigen lassen, dass er anspruchsberechtigt ist. Wenn die Versicherung dann zögert oder zu spät informiert – und die Erben inzwischen widersprochen haben –, müssen sich Bezugsberechtigte auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen einstellen.
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Darum ist die schnelle Meldung eines Todesfalls wichtig für die Auszahlung Ihrer Lebensversicherung. Aber Vorsicht! Erben können Ansprüche geltend machen.